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Gunter Carloff |
Landeplätze an Krankenhäusern |
Neuer Kurs abgesteckt |
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Informationen |
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Im ersten Vortrag wurden die rechtlichen Auswirkungen auf Landeplätze durch "JAR-OPS 3 deutsch" dargestellt und die Flugleistungsklassen erläutert, nach denen Hubschrauber in der Notfallrettung (HEMS - Helicopter Emergency Medical Service) unter verschiedenen Umgebungsbedingungen zu betreiben sind. Eine Darstellung der Unfallstatistik über Flugunfälle mit Hubschraubern im allgemeinen und im Rettungsdienst schloss sich an. Es folgte durch einen Vertreter, der Bundesgrenzschutz- Fliegergruppe eine Präsentation über die Auswirkungen von JAR-OPS 3 in der täglichen Praxis der Luftrettung einschließlich der Mängel bei der Nutzung von zahlreichen Landestellen an Krankenhäusern. Zudem wurden die Forderungen der deutschen Luftrettungsunternehmen hinsichtlich der Gestaltung von neuen Landeplätzen gemäß dem Standard der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO Anhang 14 Band II) und der erforderlichen Übergangsregelungen für alte Heliports formuliert.
Dieser erste Tag wurde durch eine Aussprache der rund 90 Teilnehmer abgeschlossen. |
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Beschlüsse |
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Am zweiten Tag blieben die Behördenvertreter unter sich, um Lösungsvorschläge und Beschlüsse zu formulieren. Nach einer freimütigen und intensiven Diskussion, bei der Herr Schwierczinski einige Male ausgleichend eingreifen musste, wurden im Konsens folgende Beschlüsse gefasst: Unter der Leitung von Dr. Hennes wird eine Arbeitsgruppe aus Behördenvertretern und Angehörigen von Luftrettungsunternehmen folgende Fragen klären:
Es wurde festgelegt, dass unter "neuen Landeplätzen" solche zu verstehen sind, die eine Genehmigung noch nicht erhalten haben. Neue Landeplätze sind gemäß ICAO Anhang 14 zu genehmigen (strenge Notwendigkeitsprüfung für Abweichung von diesem Standard).
Krankenhaus-Landeplätze, an denen kein Rettungshubschrauber stationiert ist, müssen nach Anzahl der Flugbewegungen unterschiedlichen Anforderungen genügen. Ändern sich Genehmigungsgrundlagen eines Landeplatzes - z. B. durch bauliche Veränderungen in der unmittelbaren Umgebung oder durch das Zuwachsen durch Bäume - muss geprüft werden, ob weiterhin ein sicherer Betrieb möglich ist. Im Extremfall ist denkbar, dass ein Landeplatz aus Sicherheitsgründen geschlossen werden muss. Es wurde darauf hingewiesen, dass Dachlandeplätze mit einer Größe von weniger als 20 x 20 m von einigen Hubschraubermustern gemäß Flughandbuch nicht angeflogen werden dürfen. |
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Fazit für die Praxis |
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Die Veranstaltung war hinsichtlich der Beteiligung der an der Luftrettung beteiligten Behörden bisher einmalig. Das große Interesse an einer derartigen Informationsveranstaltung wurde durch die hohe Teilnehmerzahl deutlich. Die im Konsens getroffenen Beschlüsse für den höheren ICAO-Standard für neue Landeplätze und angemessene Übergangsregelungen für Altfälle entsprechen den rechtlichen Rahmenbedingungen, den Bedürfnissen und dem Stellenwert der deutschen Luftrettung. Die ausführlichen Informationen über Inhalte und Ziele von JAR-OPS 3 haben bereits die inhaltlich unrichtigen Berichte der Medien ("Wahnsinn- Landeverbot für Rettungsflieger!"; Boulevardzeitung aus München vom 09.03.2000) verstummen lassen. Die Forderungen der deutschen Luftretter wurden in vollem Umfang erfüllt; die Rechtsunsicherheit zu Lasten der verantwortlichen Piloten und der Luftfahrtunternehmen kann beendet werden. Der neue Kurs ist abgesteckt, er führt auf sicheres Terrain. |
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aus |
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Lesen Sie hierzu auch: |
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Last updated 2002-08-04 , webmaster |
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