Gunter Carloff

Landeplätze an Krankenhäusern

 

Neuer Kurs abgesteckt

Gunter Carloff ist Polizeidirektor im BGS, Sachverständiger und anerkannter Fachmann für die neuen europäischen Bestimmungen im Bereich JAA, insbesondere JAR OPS, JFCL.

Auf Einladung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) trafen sich am 3. und 4. Juli 2000 in Oberschleißheim Experten der Luftfahrtbehörden, der Innen- und Sozialministerien sowie von Luftfahrtunternehmen und des Bundesgrenzschutzes, um die Auswirkungen von JAR-OPS 3 (Betriebsvorschrift für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern) auf die Luftrettung in Deutschland und insbesondere Landeplätze an Krankenhäusern zu diskutieren.

Nach einer Begrüßung durch den Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA), Ulrich Schwierczinski, und den Geschäftsführer der ADAC-Luftrettung GmbH, Friedrich Rehkopf, der die Ausrichtung des Treffens übernommen hatte, diente der erste Tag ausschließlich der Information.

Gunter Carloff
 

Informationen

Im ersten Vortrag wurden die rechtlichen Auswirkungen auf Landeplätze durch "JAR-OPS 3 deutsch" dargestellt und die Flugleistungsklassen erläutert, nach denen Hubschrauber in der Notfallrettung (HEMS - Helicopter Emergency Medical Service) unter verschiedenen Umgebungsbedingungen zu betreiben sind. Eine Darstellung der Unfallstatistik über Flugunfälle mit Hubschraubern im allgemeinen und im Rettungsdienst schloss sich an. Es folgte durch einen Vertreter, der Bundesgrenzschutz- Fliegergruppe eine Präsentation über die Auswirkungen von JAR-OPS 3 in der täglichen Praxis der Luftrettung einschließlich der Mängel bei der Nutzung von zahlreichen Landestellen an Krankenhäusern. Zudem wurden die Forderungen der deutschen Luftrettungsunternehmen hinsichtlich der Gestaltung von neuen Landeplätzen gemäß dem Standard der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO Anhang 14 Band II) und der erforderlichen Übergangsregelungen für alte Heliports formuliert.

Heliport auf KreuzungNach einer Darstellung der luftrechtlichen Genehmigungspflicht für Landeplätze gemäß Luftverkehrsgesetz (§ 6 LuftVG) und der Grenzen von Erlaubnissen für den verantwortlichen Piloten bzw. das Luftfahrtunternehmen, schloss sich eine Präsentation der Deutschen Rettungsflugwacht (DRF) an, in der die erheblichen Investitionen für Gerät und Personal verdeutlicht wurden, die der höhere Sicherheitsstandard von JAR-OPS 3 von den Unternehmen fordert. Abgerundet wurde der erste Tag durch einen Vortrag von Ministerialrat Dr. Hennes, zuständig im Ministerium des Innern Rheinland-Pfalz für das Rettungswesen und zugleich Vorsitzender des Ausschusses Rettungswesen, über die Auswirkungen von JAR-OPS 3 auf die Bundesländer hinsichtlich einer notwendigen Bestandsaufnahme der Landemöglichkeiten an Krankenhäusern auf Übereinstimmung mit ICAO Anhang 14 Band 11. Zu der Möglichkeit, unter der Verwendung von Geodaten des Landesvermessungsamtes Rheinland-Pfalz eine derartige Bestandsaufnahme an einem Krankenhaus standardisiert und damit kostengünstig zu erproben, berichtete Herr Reinhardt, Institut für Rettungswesen und Notfallrettung, über die Grenzen der verfügbaren Karten bzw. Luftbilder, die eine Begutachtung durch Sachverständige vor Ort nicht ersetzen können.

Dieser erste Tag wurde durch eine Aussprache der rund 90 Teilnehmer abgeschlossen.

 

Beschlüsse

Am zweiten Tag blieben die Behördenvertreter unter sich, um Lösungsvorschläge und Beschlüsse zu formulieren. Nach einer freimütigen und intensiven Diskussion, bei der Herr Schwierczinski einige Male ausgleichend eingreifen musste, wurden im Konsens folgende Beschlüsse gefasst:

Unter der Leitung von Dr. Hennes wird eine Arbeitsgruppe aus Behördenvertretern und Angehörigen von Luftrettungsunternehmen folgende Fragen klären:

    • Vorschläge für eine Überarbeitung der alten deutschen Richtlinien für Landeplätze (Nachrichten für Luftfahrer Teil 137/69),

    • Empfehlungen für Größe und Tragfähigkeit von Landeplätzen an Krankenhäusern,

    • Empfehlung für eine Erhöhung der Anzahl von Flugbewegungen an Landestellen an Krankenhäusern unterhalb der Genehmigungspflicht für Flugplätze gemäß § 6 LuftVG,

    • Entwurf einer Dokumentation der vorhandenen Landemöglichkeiten an Krankenhäusern, Aufbau einer bundesweiten Datenbank (Landeplatzkataster) für: Standorte von Rettungshubschraubern und bestehende Krankenhaus-Landemöglichkeiten, die entweder eine Erlaubnis nach § 25(2) LuftVG oder eine Genehmigung nach § 6 LuftVG besitzen.

Es wurde festgelegt, dass unter "neuen Landeplätzen" solche zu verstehen sind, die eine Genehmigung noch nicht erhalten haben.

Neue Landeplätze sind gemäß ICAO Anhang 14 zu genehmigen (strenge Notwendigkeitsprüfung für Abweichung von diesem Standard).

Bestehende Landeplätze an Krankenhäusern werden - soweit technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar - bezüglich der Größe und/oder der Hindernissteigwinkel in den Abflugsektoren verbessert. Eine Beurteilung und Entscheidung erfolgt durch die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes. Krankenhäuser, an denen Rettungshubschrauber stationiert sind, und Landeplätze an Krankenhäusern der Maximalversorgung sind auf der Grundlage von § 6 LuftVG zu genehmigen. Eine Nichterfüllung des Standards nach ICAO führt nicht automatisch zu einer Schließung des betreffenden Landeplatzes.

Krankenhaus-Landeplätze, an denen kein Rettungshubschrauber stationiert ist, müssen nach Anzahl der Flugbewegungen unterschiedlichen Anforderungen genügen.

Ändern sich Genehmigungsgrundlagen eines Landeplatzes - z. B. durch bauliche Veränderungen in der unmittelbaren Umgebung oder durch das Zuwachsen durch Bäume - muss geprüft werden, ob weiterhin ein sicherer Betrieb möglich ist. Im Extremfall ist denkbar, dass ein Landeplatz aus Sicherheitsgründen geschlossen werden muss.

Es wurde darauf hingewiesen, dass Dachlandeplätze mit einer Größe von weniger als 20 x 20 m von einigen Hubschraubermustern gemäß Flughandbuch nicht angeflogen werden dürfen.

 

Fazit für die Praxis

Die Veranstaltung war hinsichtlich der Beteiligung der an der Luftrettung beteiligten Behörden bisher einmalig. Das große Interesse an einer derartigen Informationsveranstaltung wurde durch die hohe Teilnehmerzahl deutlich. Die im Konsens getroffenen Beschlüsse für den höheren ICAO-Standard für neue Landeplätze und angemessene Übergangsregelungen für Altfälle entsprechen den rechtlichen Rahmenbedingungen, den Bedürfnissen und dem Stellenwert der deutschen Luftrettung. Die ausführlichen Informationen über Inhalte und Ziele von JAR-OPS 3 haben bereits die inhaltlich unrichtigen Berichte der Medien ("Wahnsinn- Landeverbot für Rettungsflieger!"; Boulevardzeitung aus München vom 09.03.2000) verstummen lassen.

Die Forderungen der deutschen Luftretter wurden in vollem Umfang erfüllt; die Rechtsunsicherheit zu Lasten der verantwortlichen Piloten und der Luftfahrtunternehmen kann beendet werden. Der neue Kurs ist abgesteckt, er führt auf sicheres Terrain.

 

aus Rotorblatt-Logo 4/98

 

Lesen Sie hierzu auch:
Landestellen für Rettungshubschrauber an Krankenhäusern und JAR OPS 3 von Dr. Peter Hennes

 
 
 
 

Last updated 2001-12-13 , webmaster

 
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